Insbesondere Ärzte setzen sich häufig noch über Patientenverfügungen hinweg und verweisen auf die ärztliche Pflicht zum Heilen. Dabei lassen sie aber andere wichtige Grundsätze, wie z.B. das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, außer Acht.
Solange ein Patient entscheidungsfähig ist, kann er eigenverantwortlich in jedem Stadium der Behandlung und der Krankheit darüber entscheiden, ob er ärztlich behandelt werden will oder nicht. Seine Entscheidung ist vom behandelnden Arzt unbedingt zu beachten. Setzt er sich darüber hinweg, dann macht er sich nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und der Rechtsprechung wegen einer Körperverletzung strafbar. Eigenverantwortlich ausgeübte Selbstbestimmung hat den Vorrang auch dann, wenn die Entscheidung gegen die medizinische Behandlung aus der Sicht anderer unvernünftig erscheint oder das Leben des Patienten bedroht. Das gilt nicht nur dann, wenn die Situation für den Patienten hoffnungslos oder der Krankheitsverlauf irreversibel tödlich ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper, das es ihm erlaubt, einem Krankheitsgeschehen bis zum Tod seinen Lauf zu lassen, wird höher bewertet als die Schutzpflicht anderer für sein Leben.
Dagegen ist eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod aktiv herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, unzulässig und mit Strafe bedroht, auch wenn der Patient sie verlangt. Davon zu unterscheiden ist die Gabe schmerzstillender Medikamente in der letzten Phase des Lebens, selbst wenn diese die unvermeidbare Nebenfolge hat, den Todeseintritt zu beschleunigen. Die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.
Es spricht nichts dagegen, dass die zuvor dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist. Bei solchen Patienten muss auf den mutmaßlichen Willen abgestellt werden, der in einer Patientenverfügung niedergelegt sein kann. Als Patientenverfügung wird eine Willenserklärung bezeichnet, die eine entscheidungsfähige Person vorsorglich für eine Situation trifft, in der eine Entscheidung über eine medizinische Maßnahme notwendig, die Person selbst aber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Über die Anwendung der Grundsätze über die Beachtung des Patientenwillens auf Behandlungsverbote in Patientenverfügungen wird kontrovers diskutiert. Da es eine allgemein akzeptierte Meinung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen nicht gibt und Patientenverfügungen angesichts der Fortschritte der Medizin zunehmend an Bedeutung gewinnen, ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung. Diese ist auch wichtig, weil nach §1904 BGB Betreuer und Bevollmächtigte einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedürfen, wenn mit ärztlichen Maßnahmen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen verbunden sind. Dazu gehört auch die Einstellung der Verabreichung lebensverlängernder Medikamente und der künstlichen Ernährung.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer Entscheidung vom 17. März 2003 festgestellt: Eine Patientenverfügung „bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer, denn schon die Würde des Betroffenen (Artikel l Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ Damit stellt der BGH klar, dass der Wille einer Person, nicht in einer bestimmten Weise medizinisch behandelt zu werden, auch dann prinzipiell verbindlich ist, wenn er in einer Patientenverfügung festgehalten worden ist und sich auf eine künftige Situation bezieht, in der die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Von wesentlicher Bedeutung ist eine Einschränkung, die der BGH in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 gemacht hat. Danach fordert der BGH, dass das Grundleiden einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen hat. Diese Voraussetzung ist im Zustand der Demenz und des Wachkomas nicht gegeben, es sei denn, es liegen andere lebensbedrohende Komplikationen vor, die zum Tod des Patienten führen. Damit wird in einer sehr großen Zahl von Fällen das Selbstbestimmungsrecht bei entscheidungsunfähigen Patienten ausgeschlossen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei entscheidungsunfähigen Patienten die Rechtsordnung nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gestatte, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder nicht fortzuführen. Das Zivilrecht könne nicht erlauben, was das Strafrecht verbiete. Demnach wird ein deutlicher Unterschied in der Zulässigkeit der passiven Sterbehilfe zwischen entscheidungsfähigen und entscheidungsunfähigen Patienten gemacht. Der BGH sagt ausdrücklich, dass die Entscheidungsmacht des Betreuers nicht mit derjenigen des entscheidungsfähigen Patienten deckungsgleich sei. Die Macht des Betreuers reiche nicht weiter, als die nach der Rechtsordnung zulässige Sterbehilfe es erlaube. Liegen die objektiven Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der passiven Sterbehilfe nicht vor, gebe es keinen Raum für das Verlangen eines Betreuers nach Behandlungsverzicht, selbst wenn ein in einer Patientenverfügung geäußerter Wille umgesetzt werden soll. Am Beschluss des 12. Zivilsenats des BGH wird besonders bemängelt, dass er die Selbstbestimmung Entscheidungs-unfähiger Patienten in unzulässiger Weise einschränke. M.E. wird diese Differenzierung zwischen der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts eines entscheidungsfähigen Patienten und eines entscheidungsunfähigen Patienten nicht einsehbar begründet. Der Einsatzbereich von Patientenverfügungen bleibt auch nach dieser Entscheidung des BGH unklar. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung des Rechts der Patientenverfügungen unbedingt erforderlich. Die Arbeiten dafür sind während der vergangenen Legislaturperiode aufgenommen worden und konnten wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages nicht zu Ende geführt werden.
Obwohl nach der jetzigen Rechtslage nicht sicher ist, ob eine Patientenverfügung im Notfall beachtet wird, halte ich es für unabdingbar, Vorsorge zu treffen und eine Patientenverfügung aufzusetzen. Es stärkt in jedem Fall die Position desjenigen, der gegebenenfalls die Interessen des Patienten wahrnehmen soll.
Das Leben ist nur ein Moment, der Tod ist auch nur einer.
Friedrich Schiller
Die wichtigste Frage, die zu klären ist, ist die nach dem Inhalt der Patientenverfügung. Dafür gibt es zahlreiche Muster. Ich habe das Muster des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ benutzt. Die Broschüre ist unter Beteiligung von Medizinern, Juristen, Theologen, Pflegekräften und Sozialpädagogen ausgearbeitet worden. Mein Eindruck ist, dass im Muster für die Patientenverfügung die wesentlichen Aspekte berücksichtigt sind. Neben den konkret beschriebenen Krankheitszuständen wird auch darauf hingewiesen, dass auch vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände entsprechend beurteilt werden sollen. Damit dürften alle Zustände erfasst sein, in denen die Umsetzung einer Patientenverfügung angebracht ist.
Wenn ein Dritter für einen handeln muss, weil man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, sollte man auch eine Betreuungsverfügung verfassen, in der man eine oder mehrere Vertrauenspersonen in einer festgelegten Reihenfolge als Betreuer vorsieht. Das Vormundschaftsgericht, das im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eines Patienten einen Betreuer bestellen muss, hat dem Vorschlag des zu Betreuenden zu entsprechen, es sei denn, das widerspräche dem Wohl des Betroffenen. Patientenverfügungen sollten nicht nur von älteren Menschen verfasst werden, sondern auch von Jüngeren, denn sie können jederzeit einen Unfall erleiden, der ihnen die Möglichkeit zu eigenen Entscheidungen raubt.
Da der Bundestag sich mit der Frage einer gesetzlichen Regelung befasst, sollte man, wenn möglich, die weitere Diskussion über eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung verfolgen. Wenn ein Gesetz in Kraft getreten ist, muss man die bisher getroffenen Verfügungen auf der Grundlage des Gesetzes überprüfen und sie gegebenenfalls der neuen Rechtslage anpassen.
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